Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Modelleisenbahn-Club Baumschulenweg e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde im Vereinsregister unter der Nr. 10753Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 17.04.1991 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Baus und Betriebs von Eisenbahnmodellen.
  2. Die Tätigkeit erstreckt sich auf folgende Aufgaben:
    • den Bau von Modellfahrzeugen und Modellanlagen,
    • Bildung, Förderung sowie die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Arbeit des Vereins,
    • gemeinsame Fachvorträge und Studienfahrten,
    • Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedseigener Modelle und Anlagen,
    • Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek,
    • den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit Vereinen und Vereinigungen, welche eine analoge Zielstellung haben und
    • baut auf den Traditionen der am 01.04.1966 gegründeten AG 1/22 des Deutschen Modelleisenbahnverbandes der DDR auf.
  3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Überschußanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine entsprechende Aufwandsentschädigung festgelegt werden.

§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb, Verlust, Rechte, Pflichten)

  1. Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand jede natürliche Person erwerben, die die Vereinssatzung anerkennt und unterstützt. Hierbei haben das Geschlecht sowie politische, religiöse oder weltanschauliche Gesichtspunkte keinerlei Bedeutung. Bei natürlichen Personen ist ein Mindestalter von zehn Jahren notwendig. Die Mitglieder sind zur Wahrung der Vereinsinteressen und des Vereinseigentums verpflichtet.
  2. Anträge auf Mitgliedschaft von Jugendlichen unter achtzehn Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • Der Austritt kann jederzeit in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden.
    • Der Ausschluss erfolgt nach Abstimmung der Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Gründe für den Ausschluss sind:
      • schuldhaftes vereinsschädigendes Verhalten,
      • Nichtbezahlung des festgelegten Beitrages über einen Zeitraum von mindestens einem Geschäftsjahr ohne Vorliegen gewichtiger Gründe,
      • Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, alles in seinem Besitz befindliches Eigentum des Vereins an diesen zurückzugeben. Es hat bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben das Recht:
    • die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen,
    • an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die vom Verein organisiert werden,
    • die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen und
    •  im Rahmen des Zweckes des Vereins an Veranstaltungen und Ausstellungen teilzunehmen.
  7. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    • die Satzung und  Beschlüsse des Vorstandes einzuhalten,
    • an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken,
    • die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung fristgemäß zu entrichten und
    • das Ansehen des Vereins zu wahren.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre),
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Entscheidung über den Arbeits- und Finanzplan für das Geschäftsjahr,
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • Endgültige Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes,
    • Satzungsänderung sowie die
    • Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    • auf Beschluss des Vorstandes
    • auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
      Es werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich (postalisch oder per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung (postalisch oder per E-Mail) mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich.
  7. Die Stimmabgabe ist durch Anwesenheit oder Vertretung in der Mitgliederversammlung oder schriftlich (postalisch oder per E-Mail) möglich. Die Übertragung eines Stimmrechts an ein anderes Mitglied setzt die Schriftform voraus (Vollmacht), wobei sichergestellt sein muß, daß dieses andere Mitglied kein weiteres Mitglied zusätzlich vertritt.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben. Mitglieder, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, sind jedoch bei finanziellen Entscheidungen ausgeschlossen.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassierer,
    • dem Schriftführer und
    • dem Jugendvertreter.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, welche von einem durch Handzeichen bestimmten Versammlungsleiter geleitet wird.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.
  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens fünfzig Prozent seiner Mitglieder es beantragen.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens fünfzig Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  Er hat seine Beschlüsse zu protokollieren und den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zur Kenntnis zu geben.
  8. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten- jeder für sich allein- den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein innerhalb der festgelegten Amtszeit, werden seine Aufgaben durch ein in den Vorstand kooptiertes Vereinsmitglied kommissarisch für den Rest der Wahlperiode wahrgenommen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Das Vereinsvermögen wird nach Begleichung aller Verbindlichkeiten dem Verein für Berlin- Brandenburgische Stadtbahngeschichte e.V., „Weinbergsweg“, für gemeinnützige Zwecke zugeleitet.

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung am 01.04.2016 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.